Würdigung: Die hier relevanten Messungen und Prüfhandlungen des Gutachters (act. 21 S. 6) erfolgten als Grundlage für die Beantwortung der klägerischen Frage lit. b (vgl. act. 21 S. 10). Als nichtpassende Deckel bezeichnete er "klemmende" Deckel, als passende solche, die sich (auch) in den Fugen versetzen liessen. Damit war die von den Klägerinnen gestellte Frage beantwortet. Dem Gutachter war nicht aufgegeben worden, die Orte bzw. Bereiche, wo der Deckel jeweils klemmt, zu spezifizieren. Der Beklagte hatte keine Frage in der Richtung gestellt, wie er sie nunmehr beantwortet haben will. Die oben zitierte Frage geht klar über eine zulässige Erläuterungs- oder Ergänzungsfrage hinaus.