Der Gutachter hatte im Gutachten sub 7. ein "Aktenverzeichnis" integriert (act. 21 S. 4 f.). Darin werden diverse Urkunden der Gerichtsakten aufgelistet. Darunter auch ein "Aktueller Plan des Bauherrn, Bankett links 1:20, Nr. 532 (ohne Datum)". Der Beklagte stellte dazu die Fragen (act. 26 S. 11): "Um welchen Plan handelt es sich …?" und "Von wem hat der Gutachter diesen Plan erhalten?" Zur Begründung brachte der Beklagte vor, er habe diesen Plan nicht, er sei ihm auch nicht übergeben worden. Er benötige ihn, damit er die Ausführungen des Gutachters beurteilen könne. Unklar sei, wer dem Gutachter den Plan gegeben habe. Sodann sei unklar, warum der Beklagte den Plan nicht erhalten habe.