Das Bundesgericht hielt allerdings klar fest, nur schwere Fehler könnten für die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens herangezogen werden. Vorliegend steht bezüglich der Verhandlung vom 11. April 2012 betreffend Experteninstruktion keine Fehlleistung zur Diskussion. Insofern ist das Präjudiz nicht zielführend. So oder anders sind die vom Beklagten geltend gemachten weiteren Ausstandsgründe zu prüfen. Allerdings ist aus Gründen der Praktikabilität (Vermeidung von Doppelspurigkeiten) zunächst auf die Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen des Beklagten einzugehen. 7. Zu den Fragen des Beklagten zum Gutachten (act. 26 S. 11 ff.; act. 21) 7.1 "Zu 7. Aktenverzeichnis"