die entsprechenden Gründe später nicht mehr vorgebracht werden dürfen (BGE 126 III 249 E 3. c). Dies wird auch vom Beklagten anerkannt. Allerdings verweist er (act. 26 S. 10) auf einen Bundesgerichtsentscheid, gemäss welchem es bei mehreren Verfahrensfehlern genüge, wenn das Ausstandsgesuch so bald als möglich nach dem letzten gemachten Fehler gestellt werde (BGer, 1P.333/2003). Im Präjudiz ging es um die Befangenheit eines Richters, weshalb auch stets Verfahrensfehler diskutiert wurden. Mutatis mutandis kann man das vorliegend übernehmen. Das Bundesgericht hielt allerdings klar fest, nur schwere Fehler könnten für die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens herangezogen werden.