Das Gericht sah keinen Anlass, aufgrund der von C._____ erwähnten Kontakte zu zwei Klägerinnen dessen Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Wesentlich für diesen Schluss war, dass er keinen aktuellen Auftrag bearbeitete und eine substantielle Arbeit schon Jahre zurücklag. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der D._____ um ein Unternehmen handelt, welches berufsmässig Prüfmandate annimmt und es sich gerade bei Konzernen wie A1'._____ und A3._____ kaum vermeiden lässt, dass man es als Prüflabor einmal mit diesen zu tun hatte. Wie schon geschildert wurde, wies beispielsweise die G._____ einen viel einschlägigeren Kontakt zu den Klägerinnen auf.