In der Verhandlung vom 11. April 2012 (Prot.S. 7) erklärte C._____, er sei mit den Organen der Klägerinnen wie auch mit dem Beklagten weder verwandtschaftlich, freundschaftlich noch feindschaftlich verbunden. Allerdings seien ihm die Klägerinnen bekannt. Für die Klägerin a) (A1'._____) habe er vor vier bis fünf Jahren ein Gutachten erstellt. Im Übrigen erhalte die D._____ wöchentlich kleine Anfragen betreffend Materialprüfungen von der Klägerin a), welche aber nicht von ihm bearbeitet würden. Sodann habe er für die Klägerin c) (A3._____) schon Routineaufträge erledigt. C._____ wies darauf hin, die D.__