Das ginge zu weit. Zudem darf vom Geschäftsleitungsmitglied einer professionellen Prüfeinrichtung ohne Weiteres erwartet werden, dass die Mitgliedschaft in Branchenverbänden und ähnlichen Einrichtungen seine Unbefangenheit nicht beeinträchtigt, nur weil der Vertreter eines anderes Verbandsmitglieds in der gleichen Sache gutachterlich tätig gewesen war.