Die vom Beklagten genannten Umstände lassen einen solchen Schluss nicht zu. Dass Unternehmen Verbänden oder sonstigen Vereinigungen angehören, ist ein häufig anzutreffendes Phänomen und kann nicht schon Anlass geben, die geschäftliche Verbindung eines Verbandsmitgliedes zu einer Prozesspartei und den - 12 -