Der Beklagte hatte in seiner ersten Eingabe (act. 6 S. 6) vorgetragen, Herr C._____ sei Mitglied des K._____ [Verband] (K._____). Deren Website liste sieben Prüflabors auf, eines davon betreibe die D._____, ein anderes die L._____ AG (L._____), welch letztere Gesellschaft für die Klägerinnen ein Privatgutachten (vgl. act. 3/16, 17) erstellt habe. Der Beklagte wies weiter darauf hin, die M._____ [Vereinigung] (M._____) umfasse 38 Prüflabors. Aufgrund dieser Tatsache erwecke C._____ den Anschein, er stehe in naher Beziehung zu den Klägerinnen, was berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit erwecke.