Beide Seiten hatten einen Gutachtervorschlag gemacht. Die Klägerinnen schlugen den später ernannten Dipl. Bauingenieur HTL C._____ von der D._____ AG (D._____), welche ein Labor für Prüfung und Materialtechnologie betreibt, vor (act. 1 S. 3). Der Beklagte schlug statt Herrn C._____ Dr. F._____ von der G._____ vor (act. 6 S. 2). Zur Stellungnahme aufgerufen, merkten die Klägerinnen an, der vom Beklagten vorgeschlagene Gutachter habe vor 2,5 Jahren auf der Baustelle "…" ein Expertenmandat von den Klägerinnen erhalten gehabt (act. 9 S. 4). Dieser Hinweis blieb unbestritten. Eine Ernennung von Herrn F._____ kam und kommt daher nicht in Frage.