Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Die Vorbringen des Beklagten beziehen sich auf die "anderen" Gründe (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Es ist deshalb zu fragen, ob Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGer 4A_256/2010, Urteil vom 26. Juli 2010).