Da im summarischen Verfahren kein doppelter Schriftenwechsel vorgesehen ist und der Charakter des Verfahrens eine möglichst rasche Erledigung erheischt, kommen Ausdehnungen des Verfahrens nach der Stellung des Gesuches über das unbedingt Notwendige hinaus nicht in Frage. Das Gericht hat im Übrigen nur einzugreifen, falls der Boden eines gehörigen Beweisverfahrens verlassen wird, wie das etwa bei der Stellung von Rechtsfragen oder bei zu allgemeinen Fragen der Fall ist. - 11 - 6. Zum Ausstandsgesuch (1. Teil)