5.b) Ganz grundsätzlich ist anzumerken, dass es in aller Regel immer nur um die Festhaltung oder -stellung von Tatsachen gehen kann, was insbesondere bedeutet, dass keine Würdigung von Beweisen vorzunehmen ist, auch keine rechtliche Würdigung, vielmehr muss die Beurteilung eines Rechtsstreites unterbleiben. Die Behandlung des Gesuches um vorsorgliche Beweisführung setzt kein kontradiktorisches Behauptungsverfahren voraus, wie dies dem ordentlichen Zivilprozess (Hauptprozess) eigen ist.