Am 12. April 2012 wurde die Gutachterernennung noch formell vorgenommen (Prot.S. 12). Unter dem 3. Mai 2012 teilte der Gutachter dem Gericht per mail mit, am nächsten Tag seien die verbauten Elemente aufgenommen und dokumentiert, weitere allfällige Untersuchungen könnten unabhängig vom weiteren Fortgang der Arbeiten an den Elementen im Tunnel (durch die Klägerinnen) erfolgen, weshalb von ihm aus der Klägerin (gemeint den Klägerinnen) dazu die Freigabe erteilt werden könne. Das Gericht teilte dem Gutachter am Folgetag mit, es könne so verfahren werden. Eine Kopie des Mailverkehrs ging unvermittelt an die Parteien (vgl. act.