3. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO ging am 24. Februar 2012 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wurden Fristen angesetzt, den Klägerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses, dem Beklagten zur Beantwortung des Begehrens (Prot.S. 2). Die Fristen wurden eingehalten. Nachdem der Beklagte in seiner Eingabe vom 12. März 2012 (act. 6) einen eigenen Fragenkatalog vorgelegt hatte, wurde von der Stellung eines selbständigen Begehrens ("Widerklage") Vormerk genommen (Prot.S. 3). Der dem Beklagten auferlegte Kostenvorschuss ging ebenfalls fristgerecht ein. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde den Parteien Frist angesetzt, um für die Begut-