1. Den Klägerinnen sind als Arbeitsgemeinschaft seitens der E._____ Arbeiten für das Projekt "… - I._____-Tunnel" in J._____ übertragen worden. Die Beklagte hatte aufgrund einer werkliefervertraglichen Pflicht gegenüber den Klägerinnen Betonelemente mit einbetonierten Kabelschutzrohren zu erstellen und zu liefern. Die Rohre wurden von einer Drittfirma zur Verfügung gestellt. Jedes Betonelement hatte eine Länge von rund 4,4 Metern eine Höhe von - je nach Typ - etwa 96, 74 oder 80 cm und eine Breite von etwa 55 cm.