{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nFazit: Auch unter Berücksichtigung der Erwägungen sub 6. bestehen einzeln und\ngesamthaft keine objektiven Anhaltspunkte, welche an der Unbefangenheit des\nGutachters ernsthaft zweifeln lassen würden. Das Ausstandsgesuch des Beklagten ist abzuweisen.\n- 30 -\n\n9. Gesuch betreffend Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen\n\nWie sub 7.1 - 16 begründet, ist das Gesuch des Beklagten, es seien dem Gutachter diverse Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen zu stellen, abzuweisen.\n\n10. Nachdem keine Weiterungen notwendig sind, ist der Zweck des Verfahrens\nals erfüllt anzusehen. Ein Sachentscheid muss nicht gefällt werden. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.\n\n11. Bezüglich des wesentlichen Inhaltes des Verfahrens (Einholung eines Gutachtens) gibt es kein Obsiegen oder Unterliegen. Bezüglich des Streitwertes nannten\ndie Klägerinnen einen solchen von CHF 99'600 (act. 1 S. 7), der Beklagte ging\nvon CHF 40'000 aus (act. 6 S. 5). Beide Werte bezogen sich auf Mangelbehebungskosten. Der Streit der Parteien geht allerdings nicht (nur) um Mangelbehebungskosten, sondern um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Vertrages\n(act. 3/2). Dieser weist einen Wert von rund CHF 1,2 Mio. aus. Da vorsorgliche\nBeweiserhebungen nicht den gesamten Streit betreffen, rechtfertigt es sich, nur\neinen Bruchteil als Streitwert anzunehmen. Vorliegend erscheint es angemessen,\n1/4 des maximalen Streitinteresses als Streitwert anzunehmen, mithin\nCHF 300'000. Die Gerichtsgebühr ist den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zwar\nwar der Fragenkatalog der Klägerinnen umfangreicher, andererseits erforderte\nder Entscheid betr. Ausstand sowie Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen einen\nerheblichen Aufwand. Bezüglich der Gutachtenskosten waren die Parteien gestützt auf den vom Gutachter gegebenen Schlüssel mit CHF 18'000 (Klägerinnen)\nbzw. CHF 4'000 (Beklagter) kautioniert worden. Die effektiven Gutachtenskosten\nwaren mit CHF 23'879.90 geringfügig höher. Gemäss dem Schlüssel sind den\nKlägerinnen CHF 19'538.10 und dem Beklagten CHF 4'341.80 aufzuerlegen.\n\n12. In Beachtung des Sinngehaltes von Art. 104 Abs. 3 ZPO ist formell festzuhalten, dass in einem allfälligen Hauptsacheverfahren die Prozesskosten dieses Verfahrens anders verteilt werden können.\n- 31 -\n\nDer Einzelrichter verfügt:\n\n1. Das gegen den Gutachter gerichtete Ausstandsbegehren des Beklagten\nwird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch des Beklagten, es seien dem Gutachter Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen zu stellen, wird abgewiesen.\n\n3. Das Verfahren wird abgeschrieben.\n\n4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 13'000.\n\n5. Die Gerichtsgebühr wird den Klägerinnen einerseits - diesbezüglich unter\nsolidarischer Haftung - und dem Beklagten andererseits je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleibt eine andere Verteilung als Ergebnis eines allfälligen\nHauptprozesses.\n\n6. Die Gutachtenskosten sind durch die Klägerinnen unter solidarischer Haftung im Umfange von CHF 19'538.10 zu tragen, und durch den Beklagten im\nUmfange von CHF 4'381.80. Vorbehalten bleibt eine andere Verteilung als\nErgebnis eines allfälligen Hauptprozesses.\n\n7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der Parteiaufwendungen für dieses Verfahren im Rahmen der\nProzesskostenverlegung in einem allfälligen Hauptsacheprozess.\n\n8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder\nArt. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42\n- 32 -\n\nund 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000.\n\nZürich, 21. Dezember 2012\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGerichtsschreiber:\n\nlic.iur. Christian Fischbacher\n"}