{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nDie Ergänzungsfragen a) und b) sollen erklärtermassen dazu dienen, Befangenheitsgründe zu finden (act. 26 S. 21 f.). Der Beklagte nennt keine konkreten Anhaltspunkte mit Relevanz, welche ihn zu diesen beiden Fragen geführt haben sollen. Dass der Beklagte allenfalls keinen Zugang zum Tunnel hat, kann dem Gutachter nicht angelastet werden. Die Bedienung eines Vertreters der Klägerinnen\nmit einem Doppel des Mails vom 3. Mai 2012 (act. 29) hing offensichtlich damit\nzusammen, dass die Klägerinnen Arbeiten an den Elementen vornehmen wollten,\nwas sie schon in ihrem Gesuch zur Begründung seiner Dringlichkeit erwähnt hatten (act. 1 S. 18). Der Vorgang wurde dem Gericht und damit auch der Gegenseite offengelegt (act. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter damit den Anschein von Befangenheit erweckt haben sollte. Es besteht auch kein Anlass, ihn\nim Sinne von Frage a) zu befragen. Gleiches gilt für die Frage b). Der Beklagte\nnennt keine konkreten Hinweise, die auch nur die Vermutung nähren könnten, der\nGutachter sei in jüngster Zeit privatgutachterlich für eine der Klägerinnen tätig\ngewesen. Der Sinn der Frage c) erhellt nicht. Es ist notorisch, dass die Erstellung\neines Gutachtens geraume Zeit beanspruchen kann, zumal ein Gutachter in der\nRegel auch noch andere Aufgaben zu erfüllen hat. Mit dem Abschluss der Untersuchungen im Tunnel Anfang Mai 2012 war das Gutachten noch nicht erstellt, die\nUntersuchungen mussten vielmehr abgeschlossen und verarbeitet werden. Die\nBearbeitungsdauer von (brutto) fünf Monaten ist nicht aussergewöhnlich und erheischt keine spezielle Befragung. Weiterungen können unterbleiben.\n\n8. Zum Ausstandsgesuch (2. Teil)\n- 28 -\n\nDer Beklagte führte diverse Kritikpunkte, welche er gegenüber dem Gutachten erhoben hatte, auch als Begründung für das Ausstandsgesuch an.\n\nDem Gutachter wird vorgeworfen, entgegen der Vorgabe einer vernünftigen Versuchsanordnung die gleiche Schablone wie die Privatgutachterin L._____ verwendet zu haben (act. 26 S. 6). Wie dargelegt (7.2), hatte der Gutachter auch den\nE._____ - Deckel verwendet und damit die beiden vorhandenen für eine Prüfung\nin Frage kommenden Gegenstände. Es ist weder ein Fehler noch eine Parteilichkeit ersichtlich.\n\nDem Gutachter wird vorgeworfen (act. 26 S. 6 f.), er habe eine unzutreffende Toleranz von +/- 2 mm angenommen. Wie dargelegt (7.4), durfte der Gutachter diese Toleranz - im Sinne einer Arbeitshypothese aufgrund des klägerischen Klagefundamentes - erwähnen. Es ist weder ein Fehler noch eine Parteilichkeit ersichtlich.\n\nDer Beklagte wirft dem Gutachter vor, er habe bei der Beantwortung seiner Frage\nd) (act. 21 S. 13) die Toleranz von +/- 2 mm als feststehende Tatsache angenommen (act. 26 S. 7, 9 f.). Der Gutachter äusserte sich an angegebener Stelle\nim Rahmen des Möglichen umfassend. Er nahm die +/- 2 mm nicht als feststehende Tatsache an, sondern wies lediglich darauf hin, \"Gemäss Protokoll\"\n(act. 3/15) sei die Toleranz vereinbart gewesen. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.\n\nDer Beklagte wirft dem Gutachter vor, die von den Klägerinnen nachträglich bearbeiteten Fugen L 169/170, R 132/133 und R 135/136 nicht gesondert ausgewiesen zu haben (act. 26 S. 7). Es wurde sub 7.5 klargestellt, wieso die Vorgehensweise des Gutachters korrekt war. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.\n\nDer Beklagte wirft dem Gutachter vor, nicht alle Elemente ausgemessen zu haben\n(act. 26 S. 8 f.). Es wurde sub 7.6 klargestellt, wieso die Vorgehensweise des\nGutachters korrekt war. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.\n- 29 -\n\nDer Beklagte wirft dem Gutachter vor, dass das mail vom 3. Mai 2012 (act. 29)\nauch an Herrn O._____ von der Klägerin a) gegangen sei (act. 26 S. 8 f.). Die\nKontaktaufnahme des Gutachters mit jemandem von den Klägerinnen war von\nvornherein nicht zu vermeiden, da die Untersuchungshandlungen auf deren Baustelle vorzunehmen waren. In der Verhandlung vom 11. April 2012 erklärten die\nKlägerinnen, um Zutritt zur Baustelle zu erlangen, solle sich der Gutachter an\nO._____ wenden (Prot.S. 11). Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, sie müssten\nspätestens Anfang Mai 2012 mit den Ausbesserungsarbeiten beginnen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter die Mitteilung, seine\nUntersuchungen vor Ort seien abgeschlossen, auch an Herrn O._____ sandte.\nIndem das mail (act. 29) mit dem Cc an das Gericht ging, war auch die Offenlegung gegenüber dem Beklagten gewährleistet. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.\n\nDer Beklagte wirft dem Gutachter vor, er sei bei der Auswahl der ausgemessenen\nElemente nicht systematisch vorgegangen (act. 26 S. 9). Es wurde sub 7.6 dargelegt, dass die Vorgehensweise des Gutachters nachvollziehbar erscheint. Es ist\nweder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.\n\nDem Gutachter wird vom Beklagten vorgeworfen, dass er in Nachachtung seiner\nNeutralitätspflicht nicht auch eine Toleranz von +/- 8 mm im Gutachten berücksichtigt habe (act. 26 S. 10). Hiezu ist anzumerken, dass sich diese Toleranz nicht\nim Klagefundament des Beklagten befand. Der Gutachter wies bei der Beantwortung von Frage d) des Beklagten darauf hin, besagte Toleranz, die abgeleitet in\neiner DIN-Norm aufgeführt ist, beziehe sich ausschliesslich auf den Hochbau\n(act. 21 S. 13). Angesichts dieser Umstände war es vertretbar, die grössere Toleranz nicht auch noch in die Darstellungen einzubeziehen. Diese können überdies\nauch unter Annahme einer grösseren Toleranz für Schlüsse herangezogen werden. Es ist weder ein Fehler noch Parteilichkeit ersichtlich.\n\n"}