{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nIn der Verhandlung vom 11. April 2012 (Prot.S. 10) hatten die Klägerinnen vorgetragen, es hätte noch unversetzte Betonelemente in J._____. Der Gutachter erklärte daraufhin, er werde diese zuerst begutachten.\n- 25 -\n\nIm Gutachten wurde ausgeführt (act. 21 S. 15), auf dem Installationsplatz der\nBaustelle lagerten noch Kabelschutzrohre der Firma H._____. Der Experte erläuterte, er habe 7 von 30 Rohren entsprechend gemessen. Alle Messungen hätten -\nmit einer Ausnahme - einen Winkel von 90° ergeben (Ausnahme 89°).\n\nDer Beklagte bezweifelt, dass es sich bei den geprüften Rohren um solche handelt, die von ihm verwendet worden seien oder hätten verwendet werden sollen.\n\nDer Beklagte stellte die Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen: \"Wieso lehnte der\nGutachter die Überprüfung der Kabelschutzrohre auf dem Werksgelände der Beklagten ohne Begründung ab? Wurde der Typ der auf dem Installationsplatz gelagerten Rohre festgestellt?\"\n\nWürdigung: Offenbar lagern Rohre der Firma H._____ beim Beklagten und auf\nder Baustelle. Ob die auf der Baustelle lagernden Rohre denjenigen gemäss Vertrag entsprachen, kann dahingestellt bleiben. Danach wurde der Gutachter nicht\ngefragt. Eine Begutachtung in N._____ [europäischer Staat] wäre sodann von\nvornherein mit dem Beschleunigungsgebot, welches im summarischen Verfahren\nbesonders gilt, nicht zu vereinbaren gewesen. Beweiserhebungen im Ausland\ndürfen nicht ohne Bewilligung der dortigen Behörden vorgenommen werden (vgl.\nÜbereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, SR 0.274.132, Art. 17). Die Behandlung solcher Gesuche dauert erfahrungsgemäss einige Zeit. Im summarischen Verfahren sind wesentliche Verzögerungen zu vermeiden (vgl. zu diesem Grundsatz die Bestimmung von Art. 254\nAbs. 2 lit. a ZPO). Deshalb hatten Beweiserhebungen auf dem Werksgelände des\nBeklagten zu unterbleiben. Zudem ist diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse\ndes Beklagten zu verneinen: Er befindet sich im Besitz der Elemente und hat diese auch privatgutachterlich untersuchen lassen. Der Privatgutachter stellte fest\n(vgl. act. 7/6 S. 16), der Muffenspiegel verlaufe nicht 100%ig senkrecht zur Rohrachse, was bei der Verarbeitung zu einem gewissen Mehraufwand führe, jedoch\nkeinerlei Auswirkungen auf die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit der Kabelkanalfertigteile habe. Damit besitzt der Beklagte in diesem Punkt genügend Anhaltspunkte zur Abklärung seiner Beweis- und Prozessaussichten. Weiterungen\nkönnen unterbleiben.\n- 26 -\n\n7.15 \"Zu 12.2 Fragebeantwortung des Beklagten - Frage p)\"\n\nDie Frage hatte gelautet (act. 21 S. 15): \"Innerhalb welchen Zeitraums können die\nNachbesserungen an den bereits versetzten Betonfertigteilen durchgeführt werden?\"\n\nDer Gutachter legte dar, bei 105 nachzubearbeitenden Elementen und einem geschätzten Aufwand von dreiviertel Manntagen pro Element ergebe sich ein gesamter Aufwand von etwa 79 Manntagen.\n\nDer Beklagte kritisierte an dieser Schätzung, es sei ein entscheidender Unterschied, ob zum Beispiel bei einem Element der Deckel nur an einer Stelle von\nzehn Zentimetern nicht passe oder ob dies auf einer Länge von über zwei Metern\nder Fall sei. Folglich müsse die Anzahl der Laufmeter angegeben werden.\n\nDer Beklagte stellte folgende Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen (act. 26\nS. 20): \"Wieso erachtet der Gutachter eine Berechnung auf der Anzahl nicht passender Elemente und Fugen als sachgerecht? Sind für die Feststellung des Zeitrahmens, welcher für die Sanierungsarbeiten benötigt wird, anstelle der Anzahl\nElemente nicht vielmehr die angeblich fehlerhaften Laufmeter entscheidend?\"\n\nWürdigung: Der Gutachter wurde nicht gefragt, bezüglich wie vieler Laufmeter die\nElemente fehlerhaft waren, sondern bei wie vielen Elementen der Deckel nicht\npasste. Von daher lag es nahe, die Elemente, bei welchen der Deckel nicht passte, als Basis für die Schätzung zu nehmen. Der Gutachter hat auch nicht verkannt, dass der Aufwand stark variieren kann. Deshalb hat er einen Durchschnittswert geschätzt. Damit muss es sein Bewenden haben. Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.16 \"Ergänzungsfragen\"\n\nDer Beklagte stellte drei sogenannte Ergänzungsfragen (act. 26 S. 21 f.):\n\na) \"Welche Person(en) der Klägerinnen war(en) jeweils während der Arbeiten des\nGutachters und seines Personals auf der Baustelle und/oder im Tunnel anwesend? Wie lange waren der Gutachter und sein Personal jeweils mit diesen Per-\n- 27 -\n\nsonen zusammen? Worüber haben sich der Gutachter und sein Personal mit diesen Personen unterhalten?\"\n\nb) \"Hat der Gutachter selber und/oder die Firma D._____ AG und/oder deren Mitarbeiter nach dem 11. April 2012 während der Arbeiten für das vorliegende Gutachten (act. 21) Aufträge für eine der Klägerinnen bearbeitet? Wenn ja, welcher\nArt waren diese Arbeiten?\"\n\nc) \"Weshalb dauerte die Ausfertigung des Gutachtens (act. 21) sechs Monate?\"\n\n"}