{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\n7.11 \"Zu 12. Fragebeantwortung des Beklagten - Frage d)\" DIN Norm 18203-1\n\nDer Beklagte argumentiert (act. 26 S. 18), bei eine analogen Anwendung der Toleranzen für den Hochbau erachte er vielmehr die Norm DIN 18203 -1 (Toleranzen im Hochbau - Teil 1: Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton) für anwendbar, in welcher die Masstoleranzen für vorgefertigte Teile ergänzend zur DIN Norm 18202 angegeben würden.\n\nDer Beklagte stellte folgende Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfrage (act. 26 S. 18):\n\"Weshalb verweist der Gutachter auf die Norm DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau - Bauwerke) und nicht auf die Norm DIN 18203-1 (Toleranzen im Hochbau -\nTeil 1: Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton)?\"\n\nWürdigung: Der Gutachter hatte nicht auf die Norm DIN 18202 verwiesen und deren Anwendbarkeit postuliert. Er hatte vielmehr festgehalten (act. 21 S. 13), die\nNorm DIN 1045 enthalte einen Verweis auf die Norm DIN 18202, welche sich \"indessen ausschliesslich auf den Hochbau\" beziehe. Ob der Verweis in der Norm\nDIN 1045 auf die Norm DIN 18202 im vorliegenden Fall, der unstrittig Tiefbau betrifft, direkt oder analog angewendet werden darf, betrifft im Wesentlichen eine\nRechtsfrage (vertragliche Übernahme von Normenwerken) und war deshalb vom\nGutachter nicht zu beantworten. Dies gilt auch für die Norm DIN 18203-1. Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.12 \"Zu 12.2 Fragebeantwortung des Beklagten - Frage e)\" Kabelschutzrohre\n\nDie Frage e) des Beklagten hatte gelautet (act. 21 S. 13): \"Sind bei Elementverbindungen, bei welchen sich vertikale oder horizontale Versätze feststellen lassen, diese Versätze auf Montagefehler zurückzuführen?\"\n- 23 -\n\nDer Experte verneinte diese Frage und führte zur Begründung an (act. 21 S. 5):\n\"Die Betonfertigteile werden bei der Montage stirnseitig gestossen. Dabei werden\ndie Kabelschutzrohrüberstände des einen Elementes mit den Rohrmuffen des anderen Elementes ineinander geführt. Die Montagegenauigkeit ist also durch die\nLage der einbetonierten Kabelschutzrohre vorgegeben. Die vertikalen oder horizontalen Versätze können somit nicht auf Montagefehler zurückgeführt werden,\nsondern basieren auf Herstellungstoleranzen.\"\n\nDer Beklagte stellte folgende Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfrage (act. 26 S. 19):\n\"Wieso geht der Gutachter davon aus, dass die Kabelschutzrohre starr in die Betonelemente einbetoniert worden sind? Konnte der Experte diese Tatsache vor\nOrt bei den versetzten Betonelementen prüfen?\"\n\nZur Begründung führte er aus (act. 26 S. 19), die Kabelschutzrohre seien nicht\nstarr einbetoniert worden, weil sie sich dann schlecht miteinander hätten verbinden lassen. Der Beklagte habe mit Einverständnis der Klägerinnen an den Stirnseiten der Elemente jeweils eine Schaumstoffmanschette um die Kabelschutzrohre gelegt, so dass die Rohre beim Zusammenfügen der Betonelemente flexibel\ngeblieben seien. Bei der Montage habe deshalb ausreichend Spielraum bestanden. Weiter wurde geltend gemacht, bei der Montage der Elemente auf einem\nunebenen Fundament hätten sich sehr wohl vertikale und horizontale Versätze\nergeben können. Solche Versätze hätte man mittels geeigneter Unterlegkeile ausrichten können.\n\nWürdigung: Der Gutachter sprach nicht von starr einbetonierten Rohren. Er wies\nauf die Lage der einbetonierten Rohre hin. Dass diese Lage durch diejenige der\nRohrkanäle vorgegeben ist, leuchtet auch dem Laien ein (vgl. die Zeichnung in\nact. 21 S. 25). Was der Beklagte mit \"ausreichend Spielraum\" meint, ist nicht klar.\nNach einem unebenen Fundament hatte der Beklagte nicht gefragt. Die gutachterliche Feststellung, wonach sich die Montagegenauigkeit durch die Lage der\nKabelschutzrohre ergibt, leuchtet sodann ein. Wenn nach der Montage Versätze\nzu konstatieren sind, kann dies nicht auf das Fundament zurückgeführt werden.\nWas die zweite Frage anbelangt, hatte der Gutachter festgehalten, die Überprüfung der Rohrmuffen in den versetzten Betonfertigteilen sei nicht mehr möglich,\n- 24 -\n\nda die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit der Kabelschutzrohre nicht mehr gegeben\nsei (act. 21 S. 15). Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.13 \"Zu 12.2 Fragebeantwortung des Beklagten - Frage e)\" Fundament\n\nDer Beklagte stellte folgende Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen (act. 26\nS. 19): \"Ist die Auflagefläche des Fundaments bei der Montage der Betonelemente nicht zu berücksichtigen? Wie kontrollierte der Gutachter das Fundament, auf\nwelchem die Betonelemente liegen? Konnte der Gutachter mit Sicherheit feststellen, dass das Fundament sauber und eben war?\"\n\nDer Beklagte behauptete, die Erläuterung sei notwendig, da die Antwort des Gutachters nicht nachvollziehbar und unvollständig sei. Selbst wenn die Montagegenauigkeit durch die Lage der einbetonierten Rohre vorgegeben sei, sei es dennoch möglich, dass Versätze durch ein unebenes Fundament verursacht worden\nseien.\n\nWürdigung: Wie schon sub 7.12 festgehalten, hatte der Beklagte keine Frage betreffend Fundament gestellt. Dies wäre ihm durchaus möglich und zumutbar gewesen, nachdem sein Privatgutachter - wenn auch in sehr allgemeiner Form - auf\ndas Fundament hingewiesen hatte (act. 7/5). Die Behauptung, eine durch die Lage der Rohre vorgegebene Montagegenauigkeit könne dennoch zur Versätzen\nwegen unebenem Fundament führen, blieb unsubstantiiert. Weiterungen können\nunterbleiben.\n\n7.14 \"Zu 12.2 Fragebeantwortung des Beklagten - Frage m)\"\n\nDie Frage an den Experten hatte gelautet (act. 21 S. 15): \"Ist die Rohrmuffe an\nden Rohren der Firma H._____, die in die bereits versetzten Betonfertigteile eingebaut wurde und die noch vor Ort auf dem Werksgelände des Beklagten lagert,\nrechtwinklig abgeschnitten?\"\n\n"}