{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nWürdigung: Diese Frage wurde im Wesentlichen schon sub 7.4 gewürdigt. Es ist\nnochmals festzuhalten, dass bei der Beantwortung von Gutachter - Fragen vom\nKlagefundament ausgegangen werden darf. Dazu gehörte klar eine behauptete\nToleranz von +/- 2 mm. Über die Vereinbarung einer solchen Toleranz wird dabei\nnichts gesagt. Was die Ausgestaltung des Gutachtens anbelangt, muss dem Gutachter eine gewisse Freiheit gegeben werden. Dass er als Arbeitshypothese vom\nKlagefundament der Fragestellerinnen ausging, lag im Bereich des Möglichen und\nAngemessenen. Es ist nicht ersichtlich was die Beantwortung der Erläuterungsfrage bringen soll. Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.9 \" Zu 12.1. Fragebeantwortung der Klägerinnen - Frage b)\"\n\nDie beantragte Frage lautet (act. 26 S. 17): \"Weshalb beantwortet der Gutachter\ndie Frage nur bezüglich der Deckelbreite und nicht bezüglich der Deckellänge?\nWurde die Länge der Betonelemente von 4,40 m gemäss der Auftragsbestätigung\n(act. 3/2) dem Beklagten von den Klägerinnen planerisch optimal vorgegeben un-\n- 20 -\n\nter Berücksichtigung der Länge des Deckels E._____ Typ T24 von 50 cm sowie\ndem Krümmungsverlauf der Tunnelkurven in Form von Klothoiden?\"\n\nZur Begründung führte der Beklagte aus, der E._____-Deckel habe eine Länge\nvon 50 cm. Bei einer Länge der Betonelemente von 4,4 m sei klar, dass die Deckel an den Enden der Betonelemente jeweils überragen würden. Nun hätten die\neinzelnen Betonelemente als Segmente leicht schräg aneinander gefügt werden\nmüssen, um den Kurvenradius abzubilden. Das Überragen sei von den Klägerinnen planerisch nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb die Wahrscheinlichkeit des \"Klemmens\" steige. Diesen Aspekt habe der Gutachter nicht beachtet.\n\nWürdigung: Der Beklagte fügt hier ein völlig neues Sachverhaltselement in den\nProzess ein. Wie schon erwähnt, wird der Gegenstand eines Gutachtens im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung durch das (jeweilige) Klagefundament vorgegeben. Im Klagefundament steht nichts von Kurven, welche relevant\nfür das Passen der Deckel seien. Auch der Beklagte hat dazu in seinem Begehren keine Behauptungen erhoben oder gar Fragen gestellt. Schon von daher kann\ndie Frage zufolge verspätetem Darlegen eines Tatsachenelementes nicht zugelassen werden. Zudem hat der Gutachter bei der Beantwortung der klägerischen\nFrage b) klare Festhaltungen zum Nichtpassen der Deckel gemacht (act. 21\nS. 10): \"Grund für das Nichtpassen der Deckel sind zu schmal(e) Elementöffnungen bei den Deckelauflager. In Fugenbereichen ist vorwiegend ein Versatz für das\nNichtpassen der Deckel verantwortlich.\" Der Gutachter ist nicht gehalten, ungefragt nicht gefragte Ursachen aufzulisten, welche keine Relevanz haben. Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.10 \"Zu 12.2 Fragebeantwortung des Beklagten - Frage d)\" Toleranzen\n\nDie Frage des Beklagten an den Gutachter hatte gelautet: \"Entsprechen die von\nder Klägerin (den Klägerinnen) versetzten Betonfertigteile den zwischen den Parteien vereinbarten technischen Regelungen und den anerkannten Regeln der\nTechnik (EN 206-1 und DIN 1045)?\"\n- 21 -\n\nDer Gutachter antwortete: \"Bezüglich den nachträglich prüfbaren Normenanforderungen ja. Gemäss Protokoll der ARGE A._____ 'Mängel Fertigteil …' vom\n10.08.2011 wurde von den Parteien eine Masstoleranz von 2 mm an den Fertigteilen vereinbart. Die Masstoleranz von +/- 2 mm ist gemäss den durchgeführten\nVermessungen nicht eingehalten.\"\n\nIm Begründungsteil wies der Gutachter auf die Druckfestigkeit hin, auf die Norm\nEN 206-1, die Norm DIN 1045 und die Norm DIN 18202, sodann noch auf die\nNorm EN SN 13369. Gemäss SN SIA 414 seien Genauigkeitsanforderungen in\nAusschreibungsunterlagen, Verträgen und Bauzeichnungen klar festzulegen.\n\nDer Beklagte wies darauf hin, in der Verhandlung vom 11. April 2012 (Prot.S. 10)\nsei klar festgehalten worden, unter den \"vereinbarten technischen Regelungen\"\nseien diejenigen gemäss Auftragsbestätigung (act. 3/2) zu verstehen. Diese Festlegung ist korrekt. Der Beklagte kritisiert, dass das Gutachten zwar Toleranzen für\nden Hochbau nenne, aber nicht eindeutige Festlegungen treffe, welche Toleranzen bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung gelten würden.\n\nDer Beklagte stellte folgende Frage (act. 26 S. 18): \"Wieso beantwortet der Gutachter die anlässlich der Experteninstruktion vom 11. April 2012 (Prot.S. 10) konkretisierte Frage nicht und legt nicht dar, welche Toleranzen aufgrund der gemäss\nder Auftragsbestätigung gemäss Anhang zur Klagebeilage 2 zwischen den Parteien vereinbarten Normen Anwendung finden?\"\n\nWürdigung: Gemäss Fragestellung hatte der Gutachter zu beantworten, ob die\nElemente den \"technischen Regelungen\" gemäss act. 3/2 und den \"anerkannten\nRegelungen\" entsprachen. Mit dem Klammerinhalt der Frage des Beklagten (EN\n206 und DIN 1045) wurde die Fragestellung noch präzisiert. Der Gutachter hat die\nbeiden Normen behandelt und noch weitere Unterlagen aufgeführt. Er hielt insbesondere auch fest, die konkret in der Fragestellung genannten Normen wie auch\nandere enthielten keine Masstoleranzen. Sodann wies er darauf hin, allfällige\nMasstoleranzen seien zu vereinbaren. Damit hatte er mit genügender Klarheit\nzum Ausdruck gebracht, dass nach einem Parteikonsens zu fragen ist. Ob ein\nKonsens bestand, ist nicht vom Gutachter zu beantworten, sondern stellt eine\n- 22 -\n\nRechtsfrage dar, wobei allenfalls nach den Regeln über die Lückenfüllung vorzugehen ist. Davon abgesehen hat der Gutachter die oben wiedergegebene Erläute-\nrungs- bzw. Ergänzungsfrage klar beantwortet: Die in act. 3/2 genannten Normen\nenthalten keine Regelung betreffend Toleranzen. Weiterungen können unterbleiben.\n\n"}