{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nBeantragte Frage: \"Weshalb hat der Gutachter die von den Klägerinnen nachträglich bearbeiteten Fugen der Betonelemente L 169/70, R 132/133, R 135/136 in\nAnhang A1 zum Gutachten (act. 21) nicht in irgend einer Art gesondert ausgewiesen? Erkannte der Gutachter Modifikationen, welche von den Klägerinnen vorgenommen worden waren?\"\n\nWürdigung: Die erwähnte Äusserung der Klägerinnen fiel bei der Diskussion ihrer\nFrage c) (vgl. Prot.S. 8). Die Frage ging dahin, ob die Nachbesserungen des Gesuchsgegners (Beklagten) fachgerecht ausgeführt worden seien. Der Sinn der\nÄusserungen erhellt sofort: Der Gutachter hatte sich, da es bei den drei Fugen\nnicht um Modifikationen oder Nachbesserungen des Beklagten ging, gerade nicht\nmit diesen Fugen auseinanderzusetzen. Bezüglich der Modifikationen, welche die\nKlägerinnen veranlasst hatte, hatten weder diese noch der Beklagte Fragen gestellt. Deshalb ist die nunmehr gestellte Frage verspätet bzw. unzulässig. Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.6 \"Zu 11.1.3 Abmessungen der Elemente\"\n\nDer Gutachter schrieb zu diesem Thema, er habe 50 L-Elemente (etwa 29% bzw.\netwa jedes vierte Element) und 29 R-Elemente (etwa 21% bzw. etwa jedes fünfte\nElement) vermessen (act. 21 S. 7).\n\nDer Beklagte merkte an (act. 26 S. 14), die Klägerinnen hätten nach den Messwerten sämtlicher versetzter Elemente gefragt. Davon habe auch der Beklagte\nausgehen dürfen. Er will nach den Gründen für die Beschränkung gefragt wissen.\n\nSodann soll der Gutachter ergänzend nach den Auswahlkriterien, die weder rational, nachvollziehbar noch logisch begründbar erscheinen würden, befragt werden.\n\nWürdigung: Es geht um die von den Klägerinnen gestellte Frage lit. a. Die Klägerinnen haben keine Einwendungen dagegen erhoben, dass sich der Gutachter auf\neine Auswahl an Messungen beschränkte. Der Beklagte hatte keinen eigenen Antrag auf Messungen gestellt. Wie aus der Zeichnung auf Seite 25 des Gutachtens\n(act. 21 S. 25) hervorgeht, bestehen bei jedem Element 11 mögliche Masse, die\n(vgl. act. 21 S. 26 ff.) an drei verschiedenen Stellen der Elemente abgenommen\n- 18 -\n\nwerden konnten. Damit wären theoretisch bei 308 eingebauten Elementen rund\n10'000 Messungen möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es vernünftig, eine Auswahl zu treffen. Wie aus act. 21 S. 8 erhellt, wurden 1'373 Messungen vorgenommen. Der Beklagte hält dabei die Auswahl der Elemente für erläuterungsbedürftig. Bei den L-Elementen wurden von den ersten dreissig Elementen bei rund zwei Dritteln Messungen vorgenommen, bei den restlichen wurden in der Regel bei jedem fünften Element Messungen vorgenommen (act. 21\nS. 26 ff.). Bei den R-Elementen wurden in der Regel bei jedem fünften Element\nMessungen vorgenommen (act. 21 S. 29 ff.). Sieht man von der verdichteten\nMessung bei den ersten dreissig L-Elementen ab, resultiert das selbe Muster der\nMessung von in der Regel jedem fünften Element. Diese Vorgehensweise - verdichtete und repräsentative Messung - erscheint nachvollziehbar. Es besteht daher kein Anlass für eine Erläuterung.\n\n7.7 \"Zu 11.1.2 Mikroskopische Gefügebeurteilung\"\n\nDer Gutachter präsentiert auf Seite 9 des Gutachtens (act. 29) eine sogenannte\nmikroskopische Gefügebeurteilung des Instandsetzungsmörtels. In der Gesamtbeurteilung erkannte er auf eine gute Gefügestruktur des Mörtels, mit Ausnahme\nvon Rissbildungen gegen den Verbundbereich zum Tragbeton hin.\n\nDer Beklagte stellte dazu folgende Fragen (act. 26 S. 15): \"Wie hat der Gutachter\nden Haftverbund beurteilt? Wie gross war die Prüffläche? Können die dargestellten Risse aufgrund des Selbstheilungsprozesses des Mörtels bereits mit Calciumhydroxid gefüllt und der Verbundbereich intakt sein, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dargestellten Risse die mechanischen Einflüsse der\nProbevorbereitung offenbar unbeschadet überstanden haben?\"\n\nWürdigung: Der Beklagte will Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu Umständen stellen, welche alleine die klägerischen Fragen betreffen. Die Rissbildung\nwurde vom Gutachter nur bei der Beantwortung der klägerischen Frage sub h) (zu\nden Elementen R-63 und R-64) erwähnt (act. 21 S. 11). Er wies darauf hin, der\nVerbundbereich Mörtel - Bankettbeton weise Risse auf. Zur Veranschaulichung\nwurde noch im Anhang A des Gutachtens eine fotografische Aufnahme beigefügt,\n- 19 -\n\nwelche die Rissbildung beim Element R-64 zeigt (act. 21 S. 33). Gutachten müssen im Wesentlichen konkrete Tatsachenfragen beantworten. Das wurde vorliegend getan. Eine allgemeine Diskussion der mikroskopischen Aufnahme auf Seite\n9 des Gutachtens erübrigt sich. Zudem sind die Fragen des Beklagten viel zu allgemein gehalten und gehen weit über die Fragen der Klägerinnen hinaus. Eigene\neinschlägige Fragen hat der Beklagte bei der Gesuchstellung nicht gestellt. Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.8 \"Zu 12.1. Fragebeantwortung der Klägerinnen - Frage a)\"\n\nSeine Frage formulierte der Beklagte so (act. 26 S. 16): \"Aus welchen Gründen\nentschloss sich der Gutachter dazu, die in Anhang A2 festgehaltenen Messresultate entsprechend angeblicher Sollwerte von +/- 2 mm zu bewerten und eine tabellarische Aufstellung, welche die angebliche Einhaltung bzw. Überschreitung\nder Messwerte aufzeigte, in das Gutachten (act. 21) einzufügen anstatt lediglich,\nwie gefordert, die Messresultate aufzulisten?\"\n\n"}