{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nDer E._____ - Deckel wurde über alle L- und R-Elemente (L steht für links, R für\nrechts) inklusive die (zwischen den Elementen bestehenden) Fugen \"durchgezogen\". Die tabellarische Aufstellung (act. 21 S. 6) fasst für die L- und R- Elemente\nje 13 Ergebnisse in absoluten Zahlen und in Prozentwerten zusammen. Die nachfolgend zitierte Frage des Beklagten bezieht sich auf je drei Ergebnisse, welche\ntabellarisch so dargestellt wurden (Hervorhebungen der Lesbarkeit wegen durch\ndas Gericht):\n\nL-Elemente R-Elemente\n\nAnzahl Elementfugen, wo … Deckel … passt 145 (84%) 115 (85%)\n\nAnzahl Elemente, wo … Deckel … passt 115 (66%) 127 (93%)\n\nAnzahl Elemente inkl. Fugen, wo … Deckel … passt 93 (54%) 109 (80%)\n\nDer Beklagte stellte die Frage (act. 26 S. 12): \"Wie errechnen sich die 93 L-\nElemente, bei welchen der Original E._____ Deckel T 24 inkl. Fugen passt, sowie\ndie 109 R-Elemente, bei welchen der Original E._____ Deckel T 24 passt?\".\n\nZur Begründung brachte der Beklagte vor, die Zahlen seien nicht nachvollziehbar.\n\nWürdigung: Die Tabelle in act. 21 S. 6 stellt eine Zusammenfassung der Prüfungshandlungen gemäss Anhang 1 dar (vgl. Hinweis in act. 21 S. 6 unten). Gemessen wurde die Passgenauigkeit innerhalb der Elemente und die Passgenauigkeit bei den Fugen. Die Resultate bezüglich der \"passenden\" E._____ - Deckel\n- 15 -\n\nfinden sich oben in den ersten beiden Spalten. In Spalte drei stehen die Werte,\nwelche sich als Summe aus den Messungen \"innerhalb der Elemente\" und \"bei\nden Fugen\" ergeben. Allerdings sind als \"passend\" nur die Elemente gezählt worden, bei welchen kumulativ die Passgenauigkeit innerhalb der Elemente und bei\nden jeweiligen Fugen gegeben war. Deshalb resultieren in der dritten Spalte auch\nniedrigere Werte. Eine Nachprüfung hat bei den R-Elementen statt 109 nur 107\n\"passende\" Elemente ergeben. Egal ob die Nachprüfung oder das Gutachten\nstimmt, so oder anders handelt es sich um vernachlässigbare Grössen. Eine Befragung des Gutachters erübrigt sich.\n\n7.3 Zu \"11.1.1 Passgenauigkeit der Deckel\" (Zur Vorgehensweise)\n\nDer Beklagte stellt die Frage (act. 26 S. 13): \"Weshalb hat der Gutachter beim\nDurchziehen der Deckel durch die Betonelemente nicht angegeben, an welchen\nStellen genau und über welche Länge hinweg der Deckel jeweils klemmte?\"\n\nZur Begründung wurde vorgebracht, die vom Gutachter gewählte Darstellung lasse den unzutreffenden Eindruck zu, es seien immer ganze Betonelemente auf deren ganzer Länge fehlerhaft.\n\nWürdigung: Die hier relevanten Messungen und Prüfhandlungen des Gutachters\n(act. 21 S. 6) erfolgten als Grundlage für die Beantwortung der klägerischen Frage lit. b (vgl. act. 21 S. 10). Als nichtpassende Deckel bezeichnete er \"klemmende\" Deckel, als passende solche, die sich (auch) in den Fugen versetzen liessen.\nDamit war die von den Klägerinnen gestellte Frage beantwortet. Dem Gutachter\nwar nicht aufgegeben worden, die Orte bzw. Bereiche, wo der Deckel jeweils\nklemmt, zu spezifizieren. Der Beklagte hatte keine Frage in der Richtung gestellt,\nwie er sie nunmehr beantwortet haben will. Die oben zitierte Frage geht klar über\neine zulässige Erläuterungs- oder Ergänzungsfrage hinaus. Abgesehen davon hat\nder Gutachter die Gründe für das Nichtpassen genannt, nämlich zu schmale Elementöffnungen bei den Deckelauflager und im Fugenbereich ein Versatz. Zudem\nmerkte der Gutachter bei der Beantwortung der Frage sub j) des Beklagten an:\n\"Die Stellen, wo die Deckel nicht passen, sind willkürlich über die gesamte Bankettlänge verteilt vorhanden. Dabei können innerhalb eines Elementes passende\n- 16 -\n\nund unpassende Bereiche vorliegen\" (act. 21 S. 14). Das muss genügen. Aus den\nverschiedenen vorstehen dargelegten Gründen können Weiterungen unterbleiben.\n\n7.4 \"Zu 11.1.2 Fugen - Versatzmessungen\" (Zur behaupteten Toleranz)\n\nDer Beklagte beantragte, es sei der Gutachter zu fragen (act. 26 S. 13): \"Was\nveranlasste den Gutachter, sich auf das Protokoll vom 10. August 2011 (act. 3/15)\nzu stützen und vorliegend sowie im Anhang A1 (Gutachten S. 17 ff. {act. 21}) von\neiner nicht vereinbarten Masstoleranz von +/- 2 mm auszugehen?\"\n\nDer Beklagte macht geltend, es sei dem Gutachter bekannt gewesen, dass zwischen den Parteien strittig sei, ob man eine Masstoleranz von +/- 2 mm vereinbart\nhabe (act. 26 S. 13).\n\nWürdigung: Es wird auch von der Beklagten anerkannt, dass der Gutachter auf\nSeite 13 des Gutachtens (act. 21) unter lit. d einlässlich zu den Toleranzen gemäss Normen Stellung genommen hat (siehe auch act. 21 S. 14 oben). Was moniert wird, bezieht sich hingegen im Wesentlichen auf die Frage lit. a) der Klägerinnen betreffend Messwerte. In ihrer Begründung (act. 1 S. 10 f.) hatten sie auf\nnicht eingehaltene Toleranzen hingewiesen, wobei als Beleg ein auch vom Beklagen unterschriebenes sogenanntes \"Mängelprotokoll\" diente (act. 3/15). Darin\nwurden mehrfach festgehaltene, besprochene Toleranzen von 2 mm erwähnt\n(Ziff. 5, 7, 9). Diese Behauptung - eine Toleranz von 2 mm sei vorausgesetzt gewesen - gehört zum Klagefundament der Klägerinnen und durfte deshalb vom\nGutachter übernommen werden. Ob eine solche Toleranz vereinbart war, ist nicht\nThema dieses Verfahrens. Weiterungen können unterbleiben.\n\n7.5 \"Zu 11.1.2 Fugen - Versatzmessungen\" (Zu drei Elementen)\n\nDie Klägerinnen hatten in der Verhandlung betreffend Experteninstruktion erklärt,\ndie drei Fugen L169/170, R 132/133 und R 135/136 seien durch sie bearbeitet\nworden (Prot.S. 8). Unter Bezugnahme auf diese Äusserung monierte der Beklagte, dass der Gutachter in seinem Gutachten nicht darauf eingegangen sei (act. 26\nS. 13 f.).\n- 17 -\n\n"}