{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nDie vom Beklagten genannten Umstände lassen einen solchen Schluss nicht zu.\nDass Unternehmen Verbänden oder sonstigen Vereinigungen angehören, ist ein\nhäufig anzutreffendes Phänomen und kann nicht schon Anlass geben, die geschäftliche Verbindung eines Verbandsmitgliedes zu einer Prozesspartei und den\n- 12 -\n\ndamit gegebenen Ausstandsgrund auf sämtliche anderen Verbandsmitglieder zu\nübertragen. Die M._____ hat gemäss aktuellem Interneteintrag zur Zeit über vierzig Mitglieder, darunter - neben Prüfeinrichtungen - einige Kantone und Industrieunternehmen, insbesondere finden sich dort die L._____, die D._____ und die\nG._____. Folgte man der Logik des Beklagten, könnte kein Mitglied der M._____\nbzw. des K._____ betreffend Erstellung eines Gutachtens angefragt werden. Das\nginge zu weit. Zudem darf vom Geschäftsleitungsmitglied einer professionellen\nPrüfeinrichtung ohne Weiteres erwartet werden, dass die Mitgliedschaft in Branchenverbänden und ähnlichen Einrichtungen seine Unbefangenheit nicht beeinträchtigt, nur weil der Vertreter eines anderes Verbandsmitglieds in der gleichen\nSache gutachterlich tätig gewesen war.\n\nIn der Verhandlung vom 11. April 2012 (Prot.S. 7) erklärte C._____, er sei mit den\nOrganen der Klägerinnen wie auch mit dem Beklagten weder verwandtschaftlich,\nfreundschaftlich noch feindschaftlich verbunden. Allerdings seien ihm die Klägerinnen bekannt. Für die Klägerin a) (A1'._____) habe er vor vier bis fünf Jahren\nein Gutachten erstellt. Im Übrigen erhalte die D._____ wöchentlich kleine Anfragen betreffend Materialprüfungen von der Klägerin a), welche aber nicht von ihm\nbearbeitet würden. Sodann habe er für die Klägerin c) (A3._____) schon Routineaufträge erledigt. C._____ wies darauf hin, die D._____ sei vom Bundesamt für\nMesswesen akkreditiert und bei diesem gelte Neutralität als oberstes Gebot.\n\nDas Gericht sah keinen Anlass, aufgrund der von C._____ erwähnten Kontakte zu\nzwei Klägerinnen dessen Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Wesentlich für\ndiesen Schluss war, dass er keinen aktuellen Auftrag bearbeitete und eine substantielle Arbeit schon Jahre zurücklag. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es\nsich bei der D._____ um ein Unternehmen handelt, welches berufsmässig Prüfmandate annimmt und es sich gerade bei Konzernen wie A1'._____ und\nA3._____ kaum vermeiden lässt, dass man es als Prüflabor einmal mit diesen zu\ntun hatte. Wie schon geschildert wurde, wies beispielsweise die G._____ einen\nviel einschlägigeren Kontakt zu den Klägerinnen auf. Der Beklagte sah auch keinen Ausstandsgrund, sondern behielt sich die Stellung eines solchen lediglich vor\n(Prot.S. 8). Gemäss Praxis sind Ausstandsbegehren sofort zu stellen, ansonsten\n- 13 -\n\ndie entsprechenden Gründe später nicht mehr vorgebracht werden dürfen (BGE\n126 III 249 E 3. c). Dies wird auch vom Beklagten anerkannt. Allerdings verweist\ner (act. 26 S. 10) auf einen Bundesgerichtsentscheid, gemäss welchem es bei\nmehreren Verfahrensfehlern genüge, wenn das Ausstandsgesuch so bald als\nmöglich nach dem letzten gemachten Fehler gestellt werde (BGer, 1P.333/2003).\nIm Präjudiz ging es um die Befangenheit eines Richters, weshalb auch stets Verfahrensfehler diskutiert wurden. Mutatis mutandis kann man das vorliegend übernehmen. Das Bundesgericht hielt allerdings klar fest, nur schwere Fehler könnten\nfür die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens herangezogen werden. Vorliegend\nsteht bezüglich der Verhandlung vom 11. April 2012 betreffend Experteninstruktion keine Fehlleistung zur Diskussion. Insofern ist das Präjudiz nicht zielführend.\nSo oder anders sind die vom Beklagten geltend gemachten weiteren Ausstandsgründe zu prüfen. Allerdings ist aus Gründen der Praktikabilität (Vermeidung von\nDoppelspurigkeiten) zunächst auf die Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen des\nBeklagten einzugehen.\n\n7. Zu den Fragen des Beklagten zum Gutachten (act. 26 S. 11 ff.; act. 21)\n\n7.1 \"Zu 7. Aktenverzeichnis\"\n\nDer Gutachter hatte im Gutachten sub 7. ein \"Aktenverzeichnis\" integriert (act. 21\nS. 4 f.). Darin werden diverse Urkunden der Gerichtsakten aufgelistet. Darunter\nauch ein \"Aktueller Plan des Bauherrn, Bankett links 1:20, Nr. 532 (ohne Datum)\".\n\nDer Beklagte stellte dazu die Fragen (act. 26 S. 11): \"Um welchen Plan handelt es\nsich …?\" und \"Von wem hat der Gutachter diesen Plan erhalten?\"\n\nZur Begründung brachte der Beklagte vor, er habe diesen Plan nicht, er sei ihm\nauch nicht übergeben worden. Er benötige ihn, damit er die Ausführungen des\nGutachters beurteilen könne. Unklar sei, wer dem Gutachter den Plan gegeben\nhabe. Sodann sei unklar, warum der Beklagte den Plan nicht erhalten habe.\n\nWürdigung: Die Relevanz der Fragen erhellt nicht. Um was für einen Plan es sich\nhandelt, geht aus der Bezeichnung hervor. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handelt es sich um die vom Beklagten eingereichte Beilage act. 7/4\n- 14 -\n\n(tragend den Vermerk \"Bankett links 1:20\" und die Nr. 532). Eine Befragung des\nGutachters ist nicht notwendig.\n\n7.2 \"Zu 11.1.1 Passgenauigkeit der Deckel\" (Berechnung)\n\nAn der angegebenen Stelle (act. 21 S. 6) hatte der Gutachter die Passgenauigkeit\nder Deckel (in Bezug auf die Betonelemente) überprüft, einerseits unter Zuhilfenahme einer Leere (dazu später), andererseits unter Zuhilfenahme eines Original -\nDeckels der E._____. Vorliegend interessiert nur Letzterer.\n\n"}