{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\n a) Welche Person(en) der Klägerinnen war(en) jeweils während der Arbeiten\ndes Gutachters und seines Personals auf der Baustelle und/oder im Tunnel anwesend? Wie lange waren der Gutachter und sein Personal jeweils\nmit diesen Personen zusammen? Worüber hat sich der Gutachter und\nsein Personal mit diesen Personen unterhalten?\n\nb) Hat der Gutachter selber und/oder die Firma D._____ AG und/oder deren\nMitarbeiter nach dem 11. April 2012 während der Arbeiten für das vorliegende Gutachten ( act. 21) Aufträge für eine der Klägerinnen bearbeitet?\nWenn ja, welcher Art waren diese Arbeiten?\n\nc) Weshalb dauerte die Ausfertigung des Gutachtens ( act. 21) sechs Monate?\n\n4. Die sachverständige Person sei durch das Gericht zu instruieren.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen.\n\nMit Verfügung vom 22. November 2012 gingen die act. 25 und act. 26 an die jeweilige Gegenseite (Prot.S. 14). Gleichzeitig verfügte das Gericht, die Rechnung\ndes Gutachters (act. 22) werde zur Auszahlung à conto freigegeben und über das\nweitere Vorgehen werde nach dem Aktenstudium entschieden.\n\n4. Nachfolgend ist zunächst auf die Anträge des Beklagten betreffend Ausstand\nund Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen einzugehen.\n\n5.a) Vorab sind einige Besonderheiten des Verfahrens zur vorsorglichen Beweissicherung darzulegen, wie sie in der Literatur und der noch relativ jungen Praxis\nvor allem zum (neuen) Anwendungsfall des \"schutzwürdigen Interesses\" entwi-\n- 10 -\n\nckelt wurden (vgl. dazu insbesondere Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158\nN 2, 10, 11, 18, 19 und die dort zitierte Judikatur, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung - im update vom Herbst 2012 des genannten Kommentars enthalten -:\nBGE 138 III 76; BGE 138 III 425; BGer 4A_688/2011, Urteil vom 17. April 2012;\nOGer ZH, LF110134, Urteil vom 11. April 2012; OGer ZH, LF120012, Urteil vom\n9. Mai 2012; OGer ZH, LF120024, Urteil vom 14. Mai 2012).\n\n5.b) Ganz grundsätzlich ist anzumerken, dass es in aller Regel immer nur um die\nFesthaltung oder -stellung von Tatsachen gehen kann, was insbesondere bedeutet, dass keine Würdigung von Beweisen vorzunehmen ist, auch keine rechtliche\nWürdigung, vielmehr muss die Beurteilung eines Rechtsstreites unterbleiben. Die\nBehandlung des Gesuches um vorsorgliche Beweisführung setzt kein kontradiktorisches Behauptungsverfahren voraus, wie dies dem ordentlichen Zivilprozess\n(Hauptprozess) eigen ist. Erst im Hauptprozess hat das Gericht unter Berücksichtigung der relevanten Parteivorbringen und einer umfassenden rechtlichen Würdigung zu entscheiden, ob und über was konkret Beweis abgenommen werden\nmuss. Entsprechend ist im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung im\nWesentlichen auf das Parteivorbringen der gesuchstellenden Seite abzustellen,\nwelches einen Anspruch als glaubhaft erscheinen lassen muss, wobei aber für die\nzu beweisenden Tatsachen eine substantiierte Behauptung genügt. Da aufgrund\nder Parteivorbringen unstrittig erscheint, dass (gutachterliche) Tatsachenfeststellungen für den Streit der Parteien rechtliche Konsequenzen haben können (angesichts der Rechtswahl {act. 3/2 S. 2} und der naheliegenden Vertragsqualifikation\nAnsprüche aus Art. 363 ff. OR), stand die Berechtigung des Stellens der Begehren nie ernsthaft zur Frage. Abstellen auf die Parteivorbringen heisst aber auch,\ndass die Parteien gehalten sind, die Gutachterfragen zu formulieren und damit\nauch den Rahmen des Verfahrens vorzugeben. Da im summarischen Verfahren\nkein doppelter Schriftenwechsel vorgesehen ist und der Charakter des Verfahrens\neine möglichst rasche Erledigung erheischt, kommen Ausdehnungen des Verfahrens nach der Stellung des Gesuches über das unbedingt Notwendige hinaus\nnicht in Frage. Das Gericht hat im Übrigen nur einzugreifen, falls der Boden eines\ngehörigen Beweisverfahrens verlassen wird, wie das etwa bei der Stellung von\nRechtsfragen oder bei zu allgemeinen Fragen der Fall ist.\n- 11 -\n\n6. Zum Ausstandsgesuch (1. Teil)\n\nFür eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für\nGerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Die Vorbringen des Beklagten beziehen\nsich auf die \"anderen\" Gründe (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Es ist deshalb zu fragen,\nob Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den\nAnschein der Befangenheit zu erwecken (BGer 4A_256/2010, Urteil vom 26. Juli\n2010).\n\nBeide Seiten hatten einen Gutachtervorschlag gemacht. Die Klägerinnen schlugen den später ernannten Dipl. Bauingenieur HTL C._____ von der D._____ AG\n(D._____), welche ein Labor für Prüfung und Materialtechnologie betreibt, vor\n(act. 1 S. 3). Der Beklagte schlug statt Herrn C._____ Dr. F._____ von der\nG._____ vor (act. 6 S. 2).\n\nZur Stellungnahme aufgerufen, merkten die Klägerinnen an, der vom Beklagten\nvorgeschlagene Gutachter habe vor 2,5 Jahren auf der Baustelle \"…\" ein Expertenmandat von den Klägerinnen erhalten gehabt (act. 9 S. 4). Dieser Hinweis\nblieb unbestritten. Eine Ernennung von Herrn F._____ kam und kommt daher\nnicht in Frage.\n\nDer Beklagte hatte in seiner ersten Eingabe (act. 6 S. 6) vorgetragen, Herr\nC._____ sei Mitglied des K._____ [Verband] (K._____). Deren Website liste sieben Prüflabors auf, eines davon betreibe die D._____, ein anderes die L._____\nAG (L._____), welch letztere Gesellschaft für die Klägerinnen ein Privatgutachten\n(vgl. act. 3/16, 17) erstellt habe. Der Beklagte wies weiter darauf hin, die M._____\n[Vereinigung] (M._____) umfasse 38 Prüflabors. Aufgrund dieser Tatsache erwecke C._____ den Anschein, er stehe in naher Beziehung zu den Klägerinnen, was\nberechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit erwecke.\n\n"}