{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\ntober 2012, sie verzichteten einstweilen auf die Stellung von Zusatzfragen, behielten sich solche aber vor, sollte der Beklagte entsprechende stellen (act. 25). Am\n8. November 2012 stellte der Beklagte folgende Anträge (act. 26):\n\n1. Es sei der vom Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, mit Verfügung vom 12. April 2012 mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Gutachter C._____ als befangen abzuweisen und es sei vom Gericht Herr Dr.\nF._____ von der G._____, Abteilung Beton/Bauchemie, … [Adresse] (Tel: …),\nals sachverständige Person zu ernennen und mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen.\n\n2. Eventualiter: Es seien der sachverständigen Person durch das Gericht folgende Fragen zur schriftlichen Erläuterung des Gutachtens (act. 21) zu stellen:\n\na) Um welchen Plan handelt es sich bei dem auf Seite 5 Gutachten (act. 21)\nerwähnten \"Aktueller Plan des Bauherrn, Bankett links 1:20, Nr. 532 (ohne Datum)\"? Von wem hat der Gutachter diesen Plan erhalten?\n\nb) Wie errechnen sich die 93 L-Elemente, bei welchen der Original E._____-\nDeckel T 24 inkl. Fugen passt, sowie die 109 R-Elemente, bei welchen\nder Original E._____ - Deckel T 24 passt?\n\nc) Weshalb hat der Gutachter beim Durchziehen des Deckels durch die Betonelemente nicht angegeben, an welchen Stellen genau und über welche\nLänge hinweg der Deckel jeweils klemmte?\n\nd) Was veranlasste den Gutachter, sich auf das Protokoll vom 10. August\n2011 (act. 3/15) zu stützen und vorliegend sowie im Anhang Al (Gutachten S. 17 ff. (act. 21)) von einer nicht vereinbarten Masstoleranz von +/- 2\nmm auszugehen?\n\ne) Weshalb hat der Gutachter die von den Klägerinnen nachträglich bearbeiteten Fugen der Betonelemente L 169/170, R 132/133, R 135/136 in Anhang Al zum Gutachten (act. 21) nicht in irgend einer Art gesondert ausgewiesen? Erkannte der Gutachter Modifikationen, welche von den Klägerinnen vorgenommen worden waren?\n\nf) Was veranlasste den Gutachter, nicht die Messwerte aller vom Beklagten\nproduzierten und versetzten Betonelemente zu messen, sondern lediglich\n50 L-Elemente und 29 R -Elemente?\n\ng) Welchen Auswahlkriterien folgend wurden die Elemente ausgemessen?\nWieso wurden nur etwa 21% der R-Elemente (etwa jedes fünfte Element)\n-8-\n\nausgemessen, aber etwa 29% der L-Elemente (etwa jedes vierte Element)?\n\nh) Wie hat der Gutachter den Haftverbund beurteilt? Wie gross war die Prüffläche? Können die dargestellten Risse aufgrund der Selbstheilungsprozesse des Mörtels bereits mit Calciumhydroxid gefüllt und der Verbundbereich intakt sein, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dargestellten Risse die mechanischen Einflüsse der Probevorbereitung offenbar unbeschadet überstanden haben?\n\ni) Aus welchen Gründen entschloss sich der Gutachter dazu, die in Anhang\nA2 festgehaltenen Messresultate entsprechend angeblicher Sollwerte von\n+/- 2 mm zu bewerten und eine tabellarische Aufstellung, welche die angebliche Einhaltung bzw. Überschreitung der Messwerte aufzeigte, in das\nGutachten (act. 21) einzufügen anstatt lediglich, wie gefordert, die Messresultate aufzulisten?\n\nj) Weshalb beantwortet der Gutachter die Frage nur bezüglich der Deckelbreite und nicht bezüglich der Deckellänge? Wurde die Länge der Betonelemente von 4,40 m gemäss der Auftragsbestätigung (act. 3/2) dem Beklagten von den Klägerinnen planerisch optimal vorgegeben unter Berücksichtigung der Länge des Deckels E._____ Typ T24 von 50 cm sowie\ndem Krümmungsverlauf der Tunnelkurven in Form von Klothoiden?\n\nk) Wieso beantwortet der Gutachter die anlässlich der Experteninstruktion\nvom 11. April 2012 (Prot. S. 10) konkretisierte Frage nicht und legt nicht\ndar, welche Toleranzen aufgrund der gemäss der Auftragsbestätigung\ngemäss Anhang zur Klagebeilage 2 zwischen den Parteien vereinbarten\nNormen Anwendung finden?\n\nl) Weshalb verweist der Gutachter auf die DlN Norm 18202 (Toleranzen im\nHochbau - Bauwerke) und nicht auf die DlN Norm 18203-1 (Toleranzen\nim Hochbau- Teil 1: Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und\nSpannbeton)?\n\nm) Wieso geht der Gutachter davon aus, dass die Kabelschutzrohre starr in\ndie Betonelemente einbetoniert worden sind? Konnte der Experte diese\nTatsache vor Ort bei den versetzten Betonelementen überprüfen?\n\nn) Ist die Auflagefläche des Fundaments bei der Montage der Betonelemente nicht zu berücksichtigen? Wie kontrollierte der Gutachter das Fundament, auf welchem die Betonelemente liegen? Konnte der Gutachter mit\nSicherheit feststellen, dass das Fundament sauber und eben war?\n\no) Wieso lehnte der Gutachter die Überprüfung der Kabelschutzrohre auf\ndem Werksgelände des Beklagten ohne Begründung ab?\n-9-\n\np) Wurde der Typ der auf dem Installationsplatz gelagerten Rohre festgestellt?\n\nq) Wieso erachtet der Gutachter eine Berechnung basierend auf der Anzahl\nnicht passender Elemente und Fugen als sachgerecht? Sind für die ·\nFeststellung des Zeitrahmens, welcher für Sanierungsarbeiten benötigt\nwird, anstelle der Anzahl Elemente nicht vielmehr die angeblich fehlerhaften Laufmeter entscheidend?\n\n3. Eventualiter: Es seien der sachverständigen Person durch das Gericht folgende Ergänzungsfragen zum Gutachten (act. 21) zur schriftlichen Beantwortung zu stellen:\n\n"}