{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120087_2012-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120087-O7.pdf", "Checksum": "10526e16fa9d6ee4c1ee58cff7427f8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.12.2012 HE120087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:43", "Checksum": "f8a5431c8274b322bbbc0b6f632e68de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.12.2012 HE120087\nRegeste:\nvorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)\n\nf) Ist nach den zwischen den Parteien vereinbarten technischen Regelungen (EN 206 und DlN 1045) keine Einhaltung von Toleranzen bis lediglich\n2 mm geschuldet?\n\ng) Lassen Messungen am unteren Ende des Kabelkanals einen Rückschluss auf die Einhaltung der Masse am oberen Ende des Kabelkanals,\nauf welchen der Deckel aufzusetzen ist, zu?\n\nh) Welche Masse darf der auf die Betonfertigteile zu setzende Deckel haben\nunter Zugrundelegung der dem Beklagten übermittelten Massangaben für\ndas Betonelement und der nach den einschlägigen technischen Vorschriften zulässigen Toleranzen?\n\ni) Wurde bei den Ausführungsplänen der Klägerin und der dort enthaltenen\nMassangaben unter Berücksichtigung der nach den technischen Vorschriften geltenden Toleranzen die Breite des Deckels T24 der E._____\nplanerisch ausreichend berücksichtigt?\n\nj) Ist eine Passgenauigkeit des Deckels, falls eine solche nicht vorliegen\nsollte, durch ein Abschleifen des Deckels technisch leicht herzustellen?\n\nk) Führt die mindestens sechswöchige Lagerung der Betonfertigteile übereinander zu einem Verziehen der Elemente und dadurch bedingt zu einer\nMassungenauigkeit?\n-5-\n\nl) Welche Betonqualität (C 25/30 oder höher) haben die bereits versetzten\nBetonfertigteile?\n\nm) Ist die Rohrmuffe an den Rohren der Firma H._____, die in die bereits\nversetzten Betonfertigteile eingebaut wurden und die noch vor Ort auf\ndem Werksgelände des Beklagten lagern, rechtwinklig abgeschnitten?\n\nn) Hat das Einlaufen der flüssigen Betonmilch in die Rohrmuffen negative\nAuswirkungen auf die Porosität des Betonelements?\n\no) Ist Kenntnis über den Umfang und die Ursachen von vorhandenen Mängeln eine Voraussetzung für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts?\n\np) Innerhalb welchen Zeitraums können die Nachbesserungen an den bereits versetzten Betonfertigteilen durchgeführt werden?\n\nq) Hat eine Verzögerung um acht Tage beim Beginn der Nachbesserungsarbeiten irgendeinen Einfluss auf die Produktion vor Ort?\n\nr) Wann wären die Nachbesserungsarbeiten abgeschlossen gewesen, wenn\nsie am 12. September 2011 begonnen worden wären?\n\n5. Die sachverständige Person sei durch das Gericht schriftlich zu instruieren.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Den Klägerinnen sind als Arbeitsgemeinschaft seitens der E._____ Arbeiten für\ndas Projekt \"… - I._____-Tunnel\" in J._____ übertragen worden. Die Beklagte\nhatte aufgrund einer werkliefervertraglichen Pflicht gegenüber den Klägerinnen\nBetonelemente mit einbetonierten Kabelschutzrohren zu erstellen und zu liefern.\nDie Rohre wurden von einer Drittfirma zur Verfügung gestellt. Jedes Betonelement hatte eine Länge von rund 4,4 Metern eine Höhe von - je nach Typ - etwa\n96, 74 oder 80 cm und eine Breite von etwa 55 cm. Die Elemente haben den\nZweck, links und rechts der Geleise - der Länge nach verlegt - sogenannte Bankette zu bilden, welche der Kabelführung und als Fluchtwege dienen.\n-6-\n\n2. Den Vertrag betreffend Lieferung der Betonelemente schlossen die Parteien im\nJuli 2011 (act. 3/2). Während der Vertragserfüllung kam es zwischen den Parteien\nzum Streit. Die Klägerinnen waren mit den Lieferungen nicht zufrieden, der Beklagte verwahrte sich gegen die Vorwürfe. Schliesslich verzichteten die Klägerinnen auf weitere Lieferungen. Insgesamt sollten etwa 1'892 Elemente geliefert\nwerden. Aufgrund der Auseinandersetzung erreichte der Lieferumfang nur 328\nElemente, wovon 308 versetzt (= eingebaut, montiert) wurden.\n\n3. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO ging am\n24. Februar 2012 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wurden Fristen angesetzt, den Klägerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses, dem Beklagten zur Beantwortung des Begehrens (Prot.S. 2). Die Fristen wurden eingehalten. Nachdem der Beklagte in seiner Eingabe vom 12. März 2012 (act. 6) einen eigenen Fragenkatalog vorgelegt hatte, wurde von der Stellung eines selbständigen Begehrens (\"Widerklage\") Vormerk genommen (Prot.S. 3). Der dem\nBeklagten auferlegte Kostenvorschuss ging ebenfalls fristgerecht ein. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde den Parteien Frist angesetzt, um für die Begutachtung Vorschüsse zu leisten (Prot.S. 5). Auch diese Vorschüsse gingen innert\nFrist ein. Am 11. April 2012 fand eine Verhandlung betreffend Experteninstruktion\nstatt (Prot.S. 6 - 11). In dieser wurde den Beteiligten eine schriftliche Instruktion\nabgegeben (act. 18), der Gutachter wurde über seinen Werdegang und seine\nKontakte zu den Parteien befragt, sodann wurden die Fragen der Parteien diskutiert und teilweise modifiziert. Am 12. April 2012 wurde die Gutachterernennung\nnoch formell vorgenommen (Prot.S. 12). Unter dem 3. Mai 2012 teilte der Gutachter dem Gericht per mail mit, am nächsten Tag seien die verbauten Elemente aufgenommen und dokumentiert, weitere allfällige Untersuchungen könnten unabhängig vom weiteren Fortgang der Arbeiten an den Elementen im Tunnel (durch\ndie Klägerinnen) erfolgen, weshalb von ihm aus der Klägerin (gemeint den Klägerinnen) dazu die Freigabe erteilt werden könne. Das Gericht teilte dem Gutachter\nam Folgetag mit, es könne so verfahren werden. Eine Kopie des Mailverkehrs\nging unvermittelt an die Parteien (vgl. act. 29). Das Gutachten datiert vom 12. Oktober 2012 (act. 21). Am 16. Oktober 2012 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt (Prot.S. 13). Die Klägerinnen erklärten mit Eingabe vom 25. Ok-\n-7-\n\n"}