Der Streitwert beträgt CHF 766'695.60. Für die Berechnung der Parteientschädigungen ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagten nicht Solidarschuldner sind (act. 1 Rz. 28; -6- act. 3/4) und sich ihr Streitinteresse jeweils nur auf die Hälfte des eingeklagten Gesamtbetrags, mithin CHF 383'347.80, erstreckt. Das Einzelgericht erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 17'000.– 3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.