Ausgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den anwaltlichen Vertretungen der Beklagten ist dabei in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV angemessen Rechnung zu tragen. Nachdem die Kläger gegen die Anträge der Beklagten auf Mehrwertsteuer (act. 8 S. 2) nicht opponierten, sind die Parteientschädigungen in Anwendung des Kreissschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 sowie dessen Ergänzung vom 17. September 2010 um einen Mehrwertsteuerzusatz von 8% zu erhöhen. Der Streitwert beträgt CHF 766'695.60.