Das Mass der Allokation und damit die Höhe eines allfälligen klägerischen Anspruchs ist folglich umstritten. Das Dokument, auf das sich die Kläger berufen (act. 3/26), taugt nicht zum Beweis, dass die Beklagten sich auch für das Rechtsmittelverfahren zu einer Allokation von 15 % verpflichtet haben. Gemäss dem letzten Absatz von Ziffer 3 des Schreibens stehen sämtliche Zahlungen unter dem Vorbehalt, dass keine Ausschlüsse eingreifen. Auf einen solchen Ausschluss berufen sich die Beklagten nun aber, womit eine allfällige Zusicherung ohne weiteres entfällt. Die Kläger vermögen die umstrittene Höhe des geltend gemachten Anspruchs damit nicht umgehend zu beweisen. 5.