Diese Allokation werde durch sie zwar grundsätzlich bestritten, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens unter Vorbehalt der Unterbreitung an ein Schiedsgericht jedoch anerkannt (act. 1 Rz. 53). Die Beklagten bestreiten, eine derartige vorläufige Bevorschussung für das Rechtsmittelverfahren, um das es im vorliegenden Gesuch ausschliesslich gehe, gewährt oder in Aussicht gestellt zu haben. Vielmehr hätten sie nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils jegliche weitere Bevorschussung abgelehnt (act. 8 Rz. 26; act. 10 Rz. 9, 29 und 31.3). Das Mass der Allokation und damit die Höhe eines allfälligen klägerischen Anspruchs ist folglich umstritten.