gen der Klägerin 1 von der Versicherung gedeckt seien. Die Beklagten hätten von den gesamten Anwaltskosten eine Allokation von 15 % anerkannt, d.h. die Beklagten hätten sich auf den Standpunkt gestellt, lediglich 15 % der gesamten Anwaltskosten seien von den leitenden Angestellten verursacht worden. Diese Allokation werde durch sie zwar grundsätzlich bestritten, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens unter Vorbehalt der Unterbreitung an ein Schiedsgericht jedoch anerkannt (act.