Wie gesagt sind aber Fälle, in denen das Gericht Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auslegen muss, dem Summarverfahren im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO unzugänglich. Auf das Gesuch ist deshalb mangels klaren Rechts nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf das Gesuch auch in Ermangelung eines unbestrittenen resp. sofort beweisbaren Sachverhaltes nicht einzutreten: Die Kläger führen aus, dass nur die Anwaltskosten der leitenden Angestellten (Kläger 2 - 4) und nicht diejeni- -5-