3.9 AVB nicht möglich" sei (act. 1 Rz. 72). Auch wenn die Herleitung, gestützt auf die die Kläger zu dieser Schlussfolgerung gelangen, nicht nachvollziehbar ist, kann die Behauptung nicht anders verstanden werden, als dass die Kläger selbst behaupten, dass kein tatsächlich übereinstimmender Wille zwischen den Parteien ermittelt werden kann und deshalb einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben (objektive Vertragsauslegung) zu erfolgen hat (entsprechend: act. 1 Rz. 73 ff.). Wie gesagt sind aber Fälle, in denen das Gericht Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auslegen muss, dem Summarverfahren im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO unzugänglich.