Wenn sie in Rz. 52 des Gesuchs (act. 1) festhalten, dass zwischen den Parteien unbestritten sei, dass für das vorerwähnte Verfahren in Kalifornien eine Versicherungsdeckung gemäss Versicherungsklausel 2 bestehe und dass die Kosten für die Abwehr der Ansprüche gegen die leitenden Angestellten von den Beklagten grundsätzlich zu bezahlen seien, trifft das erstens nicht zu (eine Anerkennung wird ausdrücklich bestritten in act. 8 Rz. 50; act. 10 Rz. 9, 29 und 31.3) und sagt zweitens auch nichts über einen tatsächlichen Willen zwischen den Parteien bei Vertragsschluss aus. Stattdessen führen die Kläger selbst aus, dass "eine subjektive Auslegung von Ziffer 3.9 AVB nicht möglich" sei (act.