Der Anspruch der Kläger aus dem genannten Versicherungsvertrag ist umstritten (act. 1 Rz. 21 ff.; act. 8 Rz. 18 ff.; act. 10 Rz. 3.1 ff.), weil sich die Parteien über die Auslegung von Ziffer 3.9 der Versicherungspolice uneins sind. Einen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der Regelung in Ziffer 3.9. wurde von den Klägern nicht behauptet. Wenn sie in Rz.