Dabei stützen sie sich im wesentlichen auf Ziffer 3.9 der Versicherungspolice Nr. …, gemäss welcher eine Kostendeckung ausgeschlossen sei für vorsätzlich begangene widerrechtliche Handlungen, sofern eine solche widerrechtliche Handlung im Rahmen eines Urteils oder eines anderen Endentscheides festgestellt werde, was mit dem genannten kalifornischen Urteil geschehen sei (act. 8 Rz. 11; act. 10 Rz. 8 und 33). Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, dass gemäss Ziffer 3.9 der Versicherungspolice nur die Feststellung in einem endgültigen Urteil genüge.