rin sich die Beklagten zur Bevorschussung der Abwehrkosten verpflichtet haben sollen (act. 1 Rz. 32). Nach teilweiser Bevorschussung der erstinstanzlichen Abwehrkosten (namentlich Anwaltskosten) verweigerten die Beklagten jeden weiteren Versicherungsanspruch der Kläger (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 8 Rz. 10 f.; act. 10 Rz. 33). Dabei stützen sie sich im wesentlichen auf Ziffer