Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 (Datum Poststempel) machten die Kläger ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig (act. 1). Innert Frist leisteten sie den mit Verfügung vom 15. Februar 2012 auferlegten Kostenvorschuss (Prot. S. 2; act. 5). Die Stellungnahmen der Beklagten 1 und 2 gingen am 14. März 2012 ein (act. 8 und 10). 2.