{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-05-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120080_2012-05-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120080-O2.pdf", "Checksum": "7d24667c2fb393caeec834079480eadf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 11.05.2012 HE120080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 11.05.2012 HE120080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 11.05.2012 HE120080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:50:18", "Checksum": "17ea86068b6415e5d869292f63296e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 11.05.2012 HE120080\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)\n\nDer Anspruch der Kläger aus dem genannten Versicherungsvertrag ist umstritten\n(act. 1 Rz. 21 ff.; act. 8 Rz. 18 ff.; act. 10 Rz. 3.1 ff.), weil sich die Parteien über\ndie Auslegung von Ziffer 3.9 der Versicherungspolice uneins sind. Einen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der Regelung in Ziffer 3.9. wurde von den Klägern nicht behauptet. Wenn sie in Rz. 52 des Gesuchs (act. 1)\nfesthalten, dass zwischen den Parteien unbestritten sei, dass für das vorerwähnte\nVerfahren in Kalifornien eine Versicherungsdeckung gemäss Versicherungsklausel 2 bestehe und dass die Kosten für die Abwehr der Ansprüche gegen die leitenden Angestellten von den Beklagten grundsätzlich zu bezahlen seien, trifft das\nerstens nicht zu (eine Anerkennung wird ausdrücklich bestritten in act. 8 Rz. 50;\nact. 10 Rz. 9, 29 und 31.3) und sagt zweitens auch nichts über einen tatsächlichen Willen zwischen den Parteien bei Vertragsschluss aus. Stattdessen führen\ndie Kläger selbst aus, dass \"eine subjektive Auslegung von Ziffer 3.9 AVB nicht\nmöglich\" sei (act. 1 Rz. 72). Auch wenn die Herleitung, gestützt auf die die Kläger\nzu dieser Schlussfolgerung gelangen, nicht nachvollziehbar ist, kann die Behauptung nicht anders verstanden werden, als dass die Kläger selbst behaupten, dass\nkein tatsächlich übereinstimmender Wille zwischen den Parteien ermittelt werden\nkann und deshalb einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben (objektive\nVertragsauslegung) zu erfolgen hat (entsprechend: act. 1 Rz. 73 ff.). Wie gesagt\nsind aber Fälle, in denen das Gericht Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auslegen muss, dem Summarverfahren im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO\nunzugänglich. Auf das Gesuch ist deshalb mangels klaren Rechts nicht einzutreten.\n\nIm Übrigen ist auf das Gesuch auch in Ermangelung eines unbestrittenen resp.\nsofort beweisbaren Sachverhaltes nicht einzutreten: Die Kläger führen aus, dass\nnur die Anwaltskosten der leitenden Angestellten (Kläger 2 - 4) und nicht diejeni-\n-5-\n\ngen der Klägerin 1 von der Versicherung gedeckt seien. Die Beklagten hätten von\nden gesamten Anwaltskosten eine Allokation von 15 % anerkannt, d.h. die Beklagten hätten sich auf den Standpunkt gestellt, lediglich 15 % der gesamten Anwaltskosten seien von den leitenden Angestellten verursacht worden. Diese Allokation werde durch sie zwar grundsätzlich bestritten, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens unter Vorbehalt der Unterbreitung an ein Schiedsgericht jedoch anerkannt (act. 1 Rz. 53). Die Beklagten bestreiten, eine derartige vorläufige\nBevorschussung für das Rechtsmittelverfahren, um das es im vorliegenden Gesuch ausschliesslich gehe, gewährt oder in Aussicht gestellt zu haben. Vielmehr\nhätten sie nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils jegliche weitere Bevorschussung abgelehnt (act. 8 Rz. 26; act. 10 Rz. 9, 29 und 31.3). Das Mass der Allokation und damit die Höhe eines allfälligen klägerischen Anspruchs ist folglich\numstritten. Das Dokument, auf das sich die Kläger berufen (act. 3/26), taugt nicht\nzum Beweis, dass die Beklagten sich auch für das Rechtsmittelverfahren zu einer\nAllokation von 15 % verpflichtet haben. Gemäss dem letzten Absatz von Ziffer 3\ndes Schreibens stehen sämtliche Zahlungen unter dem Vorbehalt, dass keine\nAusschlüsse eingreifen. Auf einen solchen Ausschluss berufen sich die Beklagten\nnun aber, womit eine allfällige Zusicherung ohne weiteres entfällt. Die Kläger\nvermögen die umstrittene Höhe des geltend gemachten Anspruchs damit nicht\numgehend zu beweisen.\n\n5.\n\nAusgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den anwaltlichen Vertretungen der Beklagten ist dabei in\nAnwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV angemessen\nRechnung zu tragen. Nachdem die Kläger gegen die Anträge der Beklagten auf\nMehrwertsteuer (act. 8 S. 2) nicht opponierten, sind die Parteientschädigungen in\nAnwendung des Kreissschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts\nvom 17. Mai 2006 sowie dessen Ergänzung vom 17. September 2010 um einen\nMehrwertsteuerzusatz von 8% zu erhöhen. Der Streitwert beträgt\nCHF 766'695.60. Für die Berechnung der Parteientschädigungen ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagten nicht Solidarschuldner sind (act. 1 Rz. 28;\n-6-\n\nact. 3/4) und sich ihr Streitinteresse jeweils nur auf die Hälfte des eingeklagten\nGesamtbetrags, mithin CHF 383'347.80, erstreckt.\n\nDas Einzelgericht erkennt:\n\n1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 17'000.–\n\n3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.\n\n4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1\nund 2 eine Parteientschädigung von je CHF 10'800.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung, und\nan FINMA, 3003 Bern.\n\n6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 11. Mai 2012\n\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nEinzelgericht\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic.iur. Christian Fischbacher\n"}