{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-05-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120080_2012-05-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120080-O2.pdf", "Checksum": "7d24667c2fb393caeec834079480eadf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 11.05.2012 HE120080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 11.05.2012 HE120080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 11.05.2012 HE120080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:50:18", "Checksum": "17ea86068b6415e5d869292f63296e51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 11.05.2012 HE120080\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE120080-O U/ei\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der\nGerichtsschreiber Christian Fischbacher\n\nUrteil vom 11. Mai 2012\n\nin Sachen\n\n1. A._____ Ltd,\n2. B._____, c/o A._____ Ltd,\n3. C._____, c/o A._____ Ltd,\n4. D._____, c/o A._____ Ltd,\nKläger\n\n1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. V._____\n\ngegen\n\n1. E._____ SE,\n2. F_____ S.A.,\nBeklagte\n\n1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____\n\nbetreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1 S. 3)\n\n\"Es seien die Gesuchsgegnerinnen zu verpflichten, der Gesuchstellerin\n1 insgesamt CHF 766'695.60, d.h. je CHF 383'347.80, zu bezahlen,\nzuzüglich Zinsen von 5 % auf CHF 766'695.60 seit dem 10. Februar\n2012;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der\nGesuchsgegnerinnen.\"\n\nDas Einzelgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n\nMit Eingabe vom 10. Februar 2012 (Datum Poststempel) machten die Kläger ihr\nGesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig (act. 1). Innert Frist leisteten\nsie den mit Verfügung vom 15. Februar 2012 auferlegten Kostenvorschuss\n(Prot. S. 2; act. 5). Die Stellungnahmen der Beklagten 1 und 2 gingen am\n14. März 2012 ein (act. 8 und 10).\n\n2.\n\nDie Klägerin 1 ist ein weltweit tätiges biopharmazeutisches Unternehmen, welches die Kläger 2 - 4 in leitenden Funktionen beschäftigt (act. 1 Rz. 21). Mit Urteil\n18. November 2011 wurden die Kläger vom kalifornischen Superior Court des …\nCounty solidarisch verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe von\nUSD 385'357'370.56 zu bezahlen. Den Klägern 2 - 4 wurden zudem sogenannte\n\"punitive damages\" in der Höhe von rund USD 30 Mio. auferlegt (act. 1 Rz. 36 ff.).\nGegen diesen Entscheid haben die Kläger Berufung eingelegt, woraufhin sie zur\nSicherheitsleistung in der Höhe von 150 % des zugesprochenen Betrags aufgefordert wurden, damit die Vollstreckbarkeit aufgeschoben würde (act. 1 Rz. 41).\nDiese Sicherheit leisteten die Kläger am 11. Januar 2012 mit einem \"bond\" in der\nHöhe von USD 578'542'012 der G._____ und der H._____ (act. 1 Rz. 42). Die\nGebühr für die Dienstleistung der genannten Versicherungsgesellschaften verlangen die Kläger zum Teil von den Beklagten. Dabei stützen sie sich auf einen Versicherungsvertrag vom 10. Oktober bzw. 22. Dezember 2008 (act. 1 Rz. 27), wo-\n-3-\n\nrin sich die Beklagten zur Bevorschussung der Abwehrkosten verpflichtet haben\nsollen (act. 1 Rz. 32). Nach teilweiser Bevorschussung der erstinstanzlichen Abwehrkosten (namentlich Anwaltskosten) verweigerten die Beklagten jeden weiteren Versicherungsanspruch der Kläger (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 8 Rz. 10 f.; act. 10\nRz. 33). Dabei stützen sie sich im wesentlichen auf Ziffer 3.9 der Versicherungspolice Nr. …, gemäss welcher eine Kostendeckung ausgeschlossen sei für vorsätzlich begangene widerrechtliche Handlungen, sofern eine solche widerrechtliche Handlung im Rahmen eines Urteils oder eines anderen Endentscheides festgestellt werde, was mit dem genannten kalifornischen Urteil geschehen sei (act. 8\nRz. 11; act. 10 Rz. 8 und 33). Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, dass\ngemäss Ziffer 3.9 der Versicherungspolice nur die Feststellung in einem endgültigen Urteil genüge. Gegen das kalifornische Urteil sei hingegen Berufung erhoben\nworden, weshalb dieses nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht endgültig\nsei (act. 1 Rz. 20 und 58).\n\n3.\n\nDer im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren\nFällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und\ndie Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Fehlt eine dieser beiden\nVoraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung dieses Rechtsschutzes\nnicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die\nRechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre\nund Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu\neinem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom\n22. Februar 2012 E. 2). Wo richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand\noder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor\n(BSK ZPO-Hofmann, Art. 257 N 11). Nicht nur objektives Recht, sondern auch\nVerträge, Statuten etc. dürfen weder ausgelegt noch ergänzt oder angepasst\nwerden, denn dabei muss der Richter auf den Grundsatz von Treu und Glauben\nzurückgreifen und letztlich von seinem Ermessen Gebrauch machen (siehe KUKO\nZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 257 N 8; HANS SCHMID, «Klares Recht» als Prozessvoraussetzung im zürcherischen Befehlsverfahren, in: Festschrift für Oscar Vogel,\n-4-\n\nBeiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, 1991,\nS. 118; siehe auch ISAAK MEIER, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht: Beiträge zur\nStrukturanalyse der Rechtspflege, Köln 1997, § 8 II.1.d., S. 89).\n\n4.\n\n"}