Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im Februar 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten ein Verwaltungsrat (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 27. November 2012, act. 13/1) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).