{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120052_2012-12-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120052-O4.pdf", "Checksum": "7149da545b208f44ae9337088844980e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 06.12.2012 HE120052"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 06.12.2012 HE120052"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 06.12.2012 HE120052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:12", "Checksum": "17942dc7305a7087a86b067947c7b6c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 06.12.2012 HE120052\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE120052-O U/mb\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nlic. iur. Roger Büchi\n\nVerfügung vom 6. Dezember 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Am 31. Januar 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte\nder Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle und Vorsitz der Geschäftsführung (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 26. September 2012, act. 8) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).\n\n2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt.\nDeshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine\nUmtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.\n\nDer Einzelrichter verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer\nKopie von act. 8.\n-3-\n\n6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert\nbeträgt CHF 30'000.00.\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Roger Büchi\n"}