{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-06-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE120006_2012-06-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE120006-O2.pdf", "Checksum": "c95c0efc1a68dcd602b568f8829bcf0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE120006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 21.06.2012 HE120006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 21.06.2012 HE120006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 21.06.2012 HE120006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:47:21", "Checksum": "7d05082fdb58b015dc402be24f6e6362", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 21.06.2012 HE120006\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE120006-O U/pz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nHugo Kronauer\n\nUrteil vom 21. Juni 2012\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor.\nSie verfügt über\n\n− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der\nSchweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),\n\n− kein Domizil,\n\n− keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung\nmit Art. 740 OR).\n\n2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde\nder Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist\nverstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in\nVerbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig\n(Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.\n-3-\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über\nden Konkurs angeordnet.\n\n2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im\nkantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das\nKonkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.\nDas Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls\nes sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie\nsind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Hugo Kronauer\n"}