3. Der Klägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme sowie des Rechtes auf Inanspruchnahme der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die -8- Sicherstellung angenommen wird und die Beklagte die Freigabe der Sicherheit verlangen kann. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'800.–