Mit Leistung einer genügenden Sicherheit wird das Verfahren nur dann beendet, wenn die Sicherheit endgültig gestellt wird. Da die Sicherheit vorliegend nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts geleistet worden ist und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit im Zweifel als bestritten gilt, ist das Verfahren fortzuführen (siehe SCHUMACHER, a.a.O., N 1302 ff.). Demgemäss ist der Klägerin Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die Beklagte auf Feststellung der Forderung und des Rechts auf Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen. 4.