Die Klägerin hat somit genügende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet, weshalb die Löschung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen ist (BSK ZGB II- HOFSTETTER, Art. 839/840 N 11). Demgemäss ist das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. 3.