2.5. Den Anforderungen an eine genügende Sicherheit ist mit der Bankgarantie folglich Genüge getan. Daran ändert auch die relative Befristung der Garantie (60 Tage nach Datum der Rechtskraft des erwähnten Sachurteils bzw. Unterzeichnung oder Rechtskraft des Parteivergleichs) nichts, da der Klägerin genügend Zeit gegeben wird, die Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (SCHUMACHER, a.a.O., N 1261).