89 Abs. 2 VZG). Keine grössere Einschränkung wird der Klägerin auferlegt, wenn ihr die Garantiesumme nur gegen Vorweisen eines rechtskräftig bestimmten oder von der Beklagten anerkannten Vergütungsforderungsanspruchs ausbezahlt wird. Berücksichtigt man, dass der Klägerin dadurch der Zwangsvollstreckungsweg er- -6- spart bleibt und sie das Risiko der Unterdeckung des Baupfandes nicht trägt, bewirkt die Bankgarantie gar eine Besserstellung der Klägerin gegenüber dem Bauhandwerkerpfandrecht.