Die Klägerin hat dann (unter Umständen) ihre Forderung in einem ordentlichen Prozess zu beweisen, gegen den Drittpfandeigentümer mittels einer Feststellungsklage. Kann ein Schuldner nicht mehr eingeklagt werden, weil gegen ihn der Konkurs eröffnet worden ist, wird die Forderung des Handwerkers im Kollokationsverfahren festgestellt (siehe SCHUMACHER, a.a.O., N 1630). Ist ein Schuldner als juristische Person infolge Konkurses untergegangen, ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer zu richten (Art. 89 Abs. 2 VZG).